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Auszug - Bauvorhaben Wallburgstraße - Anfrage der Bezirksverordneten Kamm vom 19.10.2008 -  

der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Herne-Mitte
TOP: Ö 13
Gremium: Bezirksvertretung Herne-Mitte Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 30.10.2008 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:50 Anlass: Sitzung
Raum: großer Sitzungssaal (Raum 312)
Ort: Rathaus Herne
2008/0600 Bauvorhaben Wallburgstraße
- Anfrage der Bezirksverordneten Kamm vom 19.10.2008 -
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage CDU
Verfasser:Nicola Kamm
Federführend:FB 11 - Rat und Bezirksvertretungen Beteiligt:FB 51 - Umwelt und Stadtplanung
Bearbeiter/-in: Darnieder, Martina   
 
Beschluss

In der Sommerpause war aus der örtlichen Presse zu entnehmen, dass auf der Wallburgstraße, in einem nicht zur Bebauung vorgese

In der Sommerpause war aus der örtlichen Presse zu entnehmen, dass auf der Wallburgstraße, in einem nicht zur Bebauung vorgesehenen Bereich, offensichtlich Vermessungsarbeiten vorgenommen wurden. Die Anwohner befürchteten, dass hier eine Bebauung geplant sei. Gerüchten zufolge sei seitens der Verwaltung über die Erteilung eines Dispenses für eine Bebauung nachgedacht worden.

 

Wir bitten daher, folgende Fragen von der Verwaltung beantworten zu lassen:

 

1.       Hat hier tatsächlich eine Bauvoranfrage bzw. ein Bauantrag vorgelegen?

2.       Falls ja, wer war Antragsteller (nicht-öffentlicher Teil) und wie wurde beschieden?

3.       Wäre für das in Frage kommende Grundstück grds. mit der Erteilung eines Dispenses zu rechnen oder sind die Befürchtungen der Anwohner auch künftig unbegründet?

 

 

Die Anfrage wird von Herrn Muhss wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1.:

Am 22.07.2008 sind zwei Bauanträge für je ein Einfamilienhaus (Wallburgstraße 32a und 32b) beim Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung eingegangen.

 

Zu Frage 2.:

Die Namen der Antragsteller werden im nichtöffentlichen Teil der Sitzung bekannt gegeben.

 

Die Bauanträge wurden aus planungsrechtlichen Gründen abgelehnt, da sie den Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 68, in dessen Geltungsbereich sich die Vorhaben befanden, widersprachen. Die Einfamilienhäuser sollten außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden.

 

Zu Frage 3.:

Grundsätzlich ist ein derartiges Vorhaben (Errichtung eines Einfamilienhauses auf einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“) nicht per Dispenserteilung zu ermöglichen. Da aber laut Aussage des für die Antragsteller planenden Architekten der ablehnende Bescheid bzw. der in Rede stehend Bebauungsplan verwaltungsgerichtliche angefochten werden soll, ist zurzeit nicht absehbar, ob eine Bebauung auch künftig auszuschließen ist.