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Ratsinformationssystem

Auszug - Feste Lieferverträge zwischen Apotheken und Altenheimen  

des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Familie
TOP: Ö 10.2
Gremium: Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Familie Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 22.10.2008 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 16:46 Anlass: Sitzung
Raum: großer Sitzungssaal (Raum Nr. 30)
Ort: Rathaus Wanne
2008/0587 Feste Lieferverträge zwischen Apotheken und Altenheimen
     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage AL
Verfasser:Dudziak, Rainer
Federführend:FB 41 - Soziales Bearbeiter/-in: Bittokleit, Ralf
 
Wortprotokoll
Beschluss

Die Anfrage „Feste Lieferverträge zwischen Apotheken und Altenheimen“ der Ratsgruppe „AL Herne“ vom 13

Die Anfrage „Feste Lieferverträge zwischen Apotheken und Altenheimen“ der Ratsgruppe „AL Herne“ vom 13.10.2008  wird von Herrn Stadtrat Nowak wie folgt beantwortet:

 

Der § 12a Abs.1 des Apothekengesetzes (ApoG) verpflichtet den Inhaber einer öffentlichen Apotheke, zur Versorgung von Heimbewohnern mit Arzneimitteln mit dem Träger des Heimes einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Dieser wird erst nach Genehmigung durch die zuständige Behörde rechtswirksam.

 

Zu Frage 1:

 

Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NW), Tarifstelle 10.4.9, ist für die Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen zur Versorgung von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten gem. § 12a ApoG eine Gebühr im Rahmen von 200 € - 1.500 € zu erheben. Diese Gebühr errechnet sich aus dem zeitlichen Aufwand für den prüfenden Amtsapotheker und der bearbeitenden Verwaltungskraft, sowie aus dem wirtschaftlichen Nutzen des Apothekers.

 

Zu Fragen 2 und 3:

 

Nach § 12a Abs.4 ApoG wird die Genehmigung des Heimversorgungsvertrages nur erteilt, wenn der Vertrag die freie Apothekenwahl der Heimbewohner nicht einschränkt.

Jedem Heimbewohner ist es deshalb freigestellt, diese Dienstleistung des Apothekers anzunehmen oder nicht. Entscheidet er sich dafür, hat er eine entsprechende Erklärung zu unterschreiben, die auch einen Hinweis auf die datenschutzrechtlichen Belange enthält.