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Beschluss Abstimmungsergebnis |
Die Fragen werden vom Fachbereich 54/Umwelt wie folgt beantwortet:
Frage
1:
Ist die
Verwaltung der Auffassung, dass die Rodungsgenehmigung eine an den B-Plan 111
gebundene Genehmigung ist und mit dem Gerichtsurteil zurückgenommen werden
musste?
Antwort:
Bei der
erteilten Baugenehmigung vom 22.05.2007 handelt es sich nicht um einen an den
Bebauungsplan 111 gekoppelten Verwaltungsakt. Die Genehmigung wurde vielmehr
auf Grundlage der Eingriffsregelung des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen
erteilt.
Frage
2:
Wie hat
die Verwaltung in der Rodungsgenehmigung die Bestimmungen zum Arten- und
Tierschutz berücksichtigt (Schonzeit etc.)?
Antwort:
Bei der
Erteilung der Genehmigung wurde von der Verwaltung bereits ausreichend
berücksichtigt, dass ab 01.03. des Kalenderjahres die Schutzvorschriften des
Landschaftsgesetzes gelten.
Diese
Schutzvorschrift deckt jedoch lediglich die besondere Bedeutung von Hecken,
Gebüschen und Wallhecken ab, nicht jedoch den Waldbestand, der ca. 90 % der
Fläche des Baufeldes 7 ausmachte.
Für
diesen Waldbestand sieht der Gesetzgeber mit Ausnahme von besonderen Bäumen,
die mit Forsten besetzt sind, keinen derartigen Schutz vor.
Frage
3:
War der
Verwaltung zur Zeit der Erteilung der Rodungsgenehmigung bekannt, dass der
Waldkauz in dem Gebiet siedelt, möglicherweise gar brütet?
Antwort:
Der
Verwaltung war weder bei der Aufstellung des Bebauungsplanes, noch bei der
Erstellung der Ausgleichs- und Eingriffsbilanz bekannt, dass der Waldkauz oder
andere besonders geschützte Tierarten in dem Gebiet nisten oder brüten.
Frage
4:
Für den
neuen B-Plan sind weitere Untersuchungen zum Artenschutz notwendig. Diese
Untersuchungen liefen bzw. laufen parallel zu den Rodungsarbeiten. Wäre es aus
Sicht der Verwaltung nicht sinnvoll gewesen vor den Rodungen die Untersuchung
der Fauna abschließend durchzuführen?
Antwort:
Die
neuen Bestimmungen zum Artenschutz (§ 42 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz) wurden
der Verwaltung erst mit Rechtskraft zum 01.01.2008 bekannt.
Zu
diesem Zeitpunkt waren die Rodungsarbeiten auf dem Gesamtgelände des alten
Bebauungsplanes 111, mit Ausnahme des verbliebenen Waldbestandes und der
Baufelder 5, 6 und 7, bereits abgeschlossen.
Auch
gingen weder von den Anwohnern, noch von den Naturschutzverbänden im Rahmen der
Aufstellung des Bebauungsplanes Hinweise ein, dass derartige Tierarten dort
vorhanden sind.
Frage
5:
Der neu
bestellte Gutachter soll sich bis September 08 Zeit für den Abschluss seines
Artenbestimmungsgutachtens ausbedungen haben. Hier wurde insbesondere mit der
sicheren Bestimmung der Fledermauspopulation argumentiert. Anwohner berichten
auch von dort ansässigen Waldkäuzen, eine besonders geschützte Tierart. Welche
Populationen können jetzt noch im gerodeten Baufeld 7 bestimmt werden?
Antwort:
Der
Gutachter wird bis September 2008 insbesondere für die bisher nicht von der
Rodung betroffenen Baufelder 5 und 6 parallel zur Flottmannstraße eine
Untersuchung vornehmen.
Gerade
diese Bereiche sind insbesondere durch alten Baumbestand gekennzeichnet. Hier
wird insbesondere aufgrund der Baumstruktur der Lebensraum für die ggf.
festzustellenden geschützten Tierarten vermutet.
Im
Baufeld 7 hat sich nach Bekanntwerden, dass der Investor weiterhin an seinen
Rodungsarbeiten festhalten will, durch Überprüfung vor Ort ergeben, dass dort
keine Nistplätze von Waldkäuzen zerstört oder vorhanden waren. Jeder Baum wurde
kontrolliert.
Nachfrage:
Die
Verwaltung wird wegen der Flottmanndebatte gefragt, ob es möglich ist, eine
Flächenbindung der letzten 10 Jahre aufzustellen aus der hervorgeht, was
planerisch angedacht und was umgesetzt wurde.
Die
Verwaltung sagt zu.