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Wortprotokoll Beschluss |
Zwischen dem Haus Distelkamp 50 und der Burgstraße 118/120 existiert eine Wegeverbindung, die sehr stark von Schulkindern und Anwohnern genutzt wird. Der Weg ist mit dem Verkehrszeichen Nr. 239 (Fußgänger) gekennzeichnet, obwohl sich auch Garagen auf diesem Weg befinden.
Die Gehwegoberfläche befindet sich einem desolaten Zustand, die Nutzung, insbesondere bei Dunkelheit, kann schnell zu Unfällen führen.
Ich bitte die Verwaltung um Beantwortung folgender Fragen:
1. Ist die Stadt Herne Eigentümerin des Weges und damit für die Verkehrssicherheit
zuständig?
2. Entstehen die Schäden an dem Weg durch das Befahren mit Fahrzeugen zu den
Garagen?
3. Welche Möglichkeiten bestehen, diesen Zustand dauerhaft zu verbessern?
4. Kann dieser Weg beleuchtet werden und zu welchen Schätzkosten?
Herr Becker gibt folgende Antwort weiter:
Zu Frage 1:
Grundsätzlich ist zu sagen, dass die Stadt Herne Eigentümerin der öffentlich gewidmeten Fläche ist. Es gibt aber auch private Flächen in diesem Bereich. Da es aber immer wieder Probleme gibt, muss mit dem Fachbereich Stadtgrün noch geklärt werden, wie man genau mit der o. g. Fläche umzugehen hat.
Zu Frage 2:
Durch den Rangierverkehr entstehen die angemerkten Schäden.
Zu Frage 3:
Überprüfungen haben ergeben, dass die Garagen dem Gebäude Burgstraße 118 zuzuordnen sind.
Verwalter des Gebäudes ist die Herner Bau- und Betreuungsgesellschaft mbH (HBB).
Die Wegeschäden bestehen hauptsächlich im Rangierbereich vor den Garagen.
Die Verwaltung wird die Wegeschäden zunächst einmal zu ihren Lasten beseitigen.
Verwaltungsintern wird geklärt, ob die HBB zu einer Kostenübernahme für Wegeunterhaltungsarbeiten herangezogen oder der HBB die Wegeunterhaltung übertragen werden kann.
Zu Frage 4:
Gemäß örtlicher Überprüfung wäre zwischen den Garagen und dem Gebäude Burgstraße 118/120 die Einrichtung von zwei Wegeleuchten notwendig.
Die Kosten dafür würden ca. 6.000 € betragen.
Bei Installation einer Leuchte am Gebäude Burgstraße 120 könnten die genannten Kosten reduziert werden (Zustimmung der Eigentümer erforderlich).
Herr Brill fragt nach, ob es richtig ist, dass aufgrund des dort befindlichen Verkehrsschildes Nr. 239 („Fußgänger“) das Befahren eigentlich verboten ist.
Herr Becker gibt an, dass aufgrund der o. g. Problematik eine Überprüfung bezüglich der Verkehrsbedeutung des Weges stattfinden muss. Sollte der Weg nicht verkehrsbedeutend sein, müsste das Schild Nr. 239 entfernt werden.
Ansonsten kann die Straßenverkehrsbehörde bei einem privaten Weg nichts anordnen.