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Ratsinformationssystem

Auszug - Grundstück im Wald hinter der Hügelstraße 5 - 7 - Anfrage der Bezirksverordneten Meißner-Moroz vom 01.03.2007 -  

der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Sodingen
TOP: Ö 15
Gremium: Bezirksvertretung Sodingen Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 14.03.2007 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 20:30 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgersaal der Akademie Mont Cenis
Ort:
2007/0182 Grundstück im Wald hinter der Hügelstraße 5 - 7
- Anfrage der Bezirksverordneten Meißner-Moroz vom 01.03.2007 -
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage Rat
Verfasser:Gabriele Meißner-Moroz
Federführend:FB 11 - Rat und Bezirksvertretungen Beteiligt:FB 55 - Stadtgrün
Bearbeiter/-in: Peter, Jochen   
 
Beschluss

Im Waldstück, hinter den Häusern an der Hügelstraße (in Höhe Hausnummer 5 – 7), befindet sich eine alte Gartenlaube, die in ei

Im Waldstück, hinter den Häusern an der Hügelstraße (in Höhe Hausnummer 5 – 7), befindet sich eine alte Gartenlaube, die in einem völlig verwitterten Zustand ist.

Es liegen asbesthaltige Dachabdeckungen wild verteilt auf dem Grundstück, das für jedermann zugänglich ist. Zudem scheint die Laube von Personen als Übernachtungsmöglichkeit genutzt zu werden.

 

Die CDU-Fraktion bittet in diesem Zusammenhang, in der nächsten Sitzung der Bezirksvertretung Sodingen am 14. März 2007 nachstehende Fragen von der Verwaltung beantworten zu lassen:

 

 

1.        Wem gehört das Grundstück?

 

2.        Wem obliegt auch damit die Verkehrssicherungspflicht?

 

3.        Welche Maßnahmen können ergriffen werden, um die dort wohnenden und somit auch spielenden Kinder vor Gefahren (zum einen vor den dort hausenden Personen zum anderen vor den belasteten Dachabdeckungen) zu schützen?

 

 

Herr Pawlicki beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

Zu Frage 1.:

Das Grundstück Gemarkung Herne Flur 22 Nr. 196 ist im Privatbesitz.

 

Zu Frage 2.:

Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Eigentümer.

 

Zu Frage 3.:

Die Verwaltung wird zunächst prüfen, ob trotz der Ausweisung dieses Waldbereiches als Landschaftsschutzgebiet die Gartenlaube Bestandsschutz genießt.

 

Die Eigentümer, deren Anschrift zurzeit ermittelt wird, werden von der Verwaltung aufgefordert

 

-                      bei Nichtvorliegen eines Bestandsschutzes die Gartenlaube zu entfernen oder

 

-                      vom Grundstück und der Gartenlaube ggfs. ausgehende Gefahren zu unterbinden.