Cookie-Einstellungen
herne.de setzt sogenannte essentielle Cookies ein. Diese Cookies sind für das Bereitstellen der Internetseite, ihrer Funktionen wie der Suche und individuellen Einstellungsmöglichkeiten technisch notwendig und können nicht abgewählt werden.
Darüber hinaus können Sie individuell einstellen, welche Cookies Sie bei der Nutzung von externen Webdiensten auf den Seiten von herne.de zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei Aktivierung Daten, zum Beispiel Ihre IP-Adresse, an den jeweiligen Anbieter übertragen werden können.
herne.de setzt zur Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit das Webanalysetool eTracker in einer cookie-freien Variante ein. Mit Ihrer Zustimmung zum Setzen von eTracker-Cookies können Sie helfen, die Analyse weiter zu verfeinern. Eine Möglichkeit das Tracking vollständig zu unterbinden finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
eTracker:
Readspeaker:
Youtube:
Google Translate:

Ratsinformationssystem

Auszug - Entwurf eines neuen Landschaftsgesetzes für NRW - Anfrage der Grüne-Fraktion vom 12. Januar 2007 -  

des Ausschusses für Umweltschutz
TOP: Ö 5
Gremium: Ausschuss für Umweltschutz Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 24.01.2007 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:48 Anlass: Sitzung
Raum: kleiner Sitzungssaal (Raum 214)
Ort: Rathaus Herne
2007/0024 Entwurf eines neuen Landschaftsgesetzes für NRW
- Anfrage der Grüne-Fraktion vom 12. Januar 2007 -
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage
Verfasser:Dürdoth, Peter Hugo
Federführend:FB 54 - Umwelt Beteiligt:Büro Dezernat V
Bearbeiter/-in: Bensel, Heike   
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Die Landesregierung hat am 05

Der Ausschuss für Umweltschutz nimmt die Beantwortung des Fragenkatalogs der Anfrage durch Herrn Stadtrat Terhoeven zur Kenntnis. In diesem Zusammenhang ergeben sich folgende Fragen:

 

 

Frage 1:

Sind die Städte bzw. der Städtetag an den Vorberatungen zur Gesetzesänderung beteiligt? In welcher Weise?

 

Antwort:

Mit Schreiben vom 13.07.2006 bat der Städtetag Nordrhein-Westfalen um Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung des Landschaftsgesetzes.

Mit Schreiben vom 16.08.2006 hat der Fachbereich Umwelt als untere Landschaftsbehörde dazu Anregungen und Bedenken geäußert (siehe Anlage).

Die geänderten Passagen sind dem Gesetzentwurf entnommen, der auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlicht ist.

Dieser weicht in Teilbereichen vom Referentenentwurf, der zur Stellungnahme vorlag, ab.

 

 

Frage 2:

Welche Änderungen zu den Punkten „Verbandsklage, Biotopschutz und Ausgleichsregelungen bei Eingriffen“ sind zu erwarten?

 

Antwort:

Verbandsklage (§ 12 – Rechtsbehelfe von Vereinen)

Die Vereine sollen zukünftig nur noch in folgenden Fällen Rechtsbehelf einlegen können:

1.       Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken und Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten

2.       Planfeststellungsbeschlüssen über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.

Im Verfahren über den Rechtsbehelf sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die der Verein im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, sich aber aufgrund der Unterlagen hätte äußern können.

Widerspruch und Klage eines Vereines, dem ein Verwaltungsakt nicht bekannt gegeben wurde sind innerhalb eines Jahres, nachdem der Verein Kenntnis von dem Verwaltungsakt hat, zu erheben.

 

Biotopschutz (§ 2b – Biotopverbund und § 2c – Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft)

Die Mindestgröße der Biotopverbundflächen von 10 % der Landesfläche ist nicht mehr zwingend auszuweisen, sondern wird angestrebt.

Die bisherige Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeit der Verbundflächen in Bauleitplänen entfällt. Die Festlegung von Vernetzungselementen und ihrer Mindestdichte im Rahmen der Darstellung des Biotopverbundes im Landschaftsplan wird gestrichen.

Stattdessen soll eine naturraumbezogene Ausstattung mit solchen Landschaftselementen angestrebt und vorrangig durch langfristige vertragliche Vereinbarungen und Förderprogramme erreicht werden.

 

Ausgleichsregelungen bei Eingriffen (§§ 4 – 6)

Der Negativkatalog (§ 4 Abs. 3 (3) Nicht als Eingriffe geltend) wird um Unterhaltungsmaßnahmen aufgrund rechtlicher Vorschriften erweitert, Abgrabungen geringen Umfanges für den Eigenbedarf eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes werden gestrichen. Der Absatz zur „Natur auf Zeit“ wird dahingehend geändert, dass die bisher gültige zeitliche Befristung (Zustandsveränderungen von Flächen, die sich nach In-Kraft-Treten des Gesetzes ergaben) aufgehoben wird.

Im Hinblick auf die Verursacherpflichten und die Unzulässigkeit von Eingriffen (§ 4a) ergeben sich weitere wesentliche Änderungen. Kompensationsflächen sollen in der Regel nicht größer sein als die Eingriffsflächen, ökologische Verbesserungen vorhandener Strukturen sind vorrangig vor der Neuinanspruchnahme von Flächen für Kompensationsmaßnahmen.

Pflegemaßnahmen und Maßnahmen einer naturverträglichen Bodennutzungen sollen zukünftig als Kompensation anerkannt werden.

Außerdem können auch Maßnahmen auf wechselnden Flächen durchgeführt werden, sofern diese vertraglich abgesichert sind.

Der Katalog der vorrangig durchzuführenden Kompensationsmaßnahmen wird erweitert um Maßnahmen, die keine zusätzliche Flächeninanspruchnahme bewirken.

Vereinnahmte Ersatzgelder sollen innerhalb von 5 Jahren zweckgebunden eingesetzt werden.

 

 

Frage 3:

Welche Änderungen sieht der Gesetzentwurf bei der Zuständigkeit der Beiräte auf den verschiedenen Behördenstufen vor?

 

Antwort:

§ 11 - Beiräte

Landschaftsbeiräte sollen zukünftig nur noch bei der unteren Landschaftsbehörde gebildet werden. Bei Befreiungen nach § 69 kann sich die Gemeinde zukünftig ohne Beteiligung der höheren Landschaftsbehörde über ein negatives Votum des Landschaftsbeirates hinwegsetzen.

 

 

Frage 4:

Welche Auswirkungen sind auf die Arbeit der Biologischen Stationen möglich?

 

Antwort:

§ 11a – Biologische Station

Der neugefasste Paragraph 11a regelt, dass die Biologischen Stationen mit Zustimmung der Landschaftsbehörden auch Schutzgebiete betreuen, Aufgaben im Rahmen des Vertragsnaturschutzes übernehmen und Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen umsetzen können.

Inwieweit die Arbeit der Biologischen Stationen dadurch beeinflusst werden, ist von Seiten der Verwaltung nicht einschätzbar.

 

 

Frage 5:

Wie bewertet die Verwaltung die zu erwartenden Änderungen auf den Natur- und Landschaftsschutz am Ort?

 

Antwort:

Die größten Auswirkungen werden von Seiten der unteren Landschaftsbehörde durch die geänderte Definition von „Natur auf Zeit“ im Rahmen der Eingriffsregelung gesehen. Da in Herne außerhalb der Schutzgebiete wesentliche Flächenanteile irgendwann baulich oder verkehrlich genutzt wurden, werden zukünftig kaum noch Kompensationsmaßnahmen durchzuführen sein.

Als problematisch könnte sich auf die Einführung von Unterhaltungsmaßnahmen aufgrund rechtlicher Vorschriften in den Negativkatalog für Eingriffe erweisen. Nach Einschätzung der unteren Landschaftsbehörde sind damit z. B. Pflegemaßnahmen an Autobahnen und Bahnlinien gemeint, die dann ohne Abstimmung mit den unteren Landschaftsbehörden durchgeführt werden dürfen.

Ob, mit welchem personellen und zeitlichem Aufwand einige Änderungen (z. B. Kompensationsmaßnahmen auf wechselnden Flächen) durchführbar sind ist zzt. noch nicht einschätzbar.

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

Zur Kenntnis genommen