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Ratsinformationssystem

Auszug - Parkplatz Gutenbergplatz - Anfrage der Bezirksverordneten Kamm vom 17.11.2006 -  

der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Herne-Mitte
TOP: Ö 10
Gremium: Bezirksvertretung Herne-Mitte Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 30.11.2006 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:10 Anlass: Sitzung
Raum: großer Sitzungssaal (Raum 312)
Ort: Rathaus Herne
2006/0789 Parkplatz Gutenbergplatz
- Anfrage der Bezirksverordneten Kamm vom 17.11.2006 -
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage Rat
Verfasser:Nicola Kamm
Federführend:FB 11 - Rat und Bezirksvertretungen Beteiligt:FB 44 - Öffentliche Ordnung
Bearbeiter/-in: Peter, Jochen  FB 53 - Tiefbau und Verkehr
 
Beschluss

Auf dem o

Auf dem o.g. Parkplatz findet Parkraumbewirtschaftung in der Art statt, dass Parkscheine zu lösen sind. Auf den umliegenden Straßenabschnitten ist das Einlegen einer Parkscheibe ausreichend. In der Vergangenheit ist Nutzern des Parkplatzes immer wieder aufgefallen, dass PKW der Ärzte, die im Hause An der Kreuzkirche 1 ansässig sind, und deren Angehörige lediglich das Schild "Arzt im Notdienst" hinter die Windschutzscheibe legen und sodann den ganzen Tag den Parkplatz benutzen.

 

Wir bitten daher um die Beantwortung folgender Fragen:

 

  1. Ist diese Vorgehensweise der Verwaltung bekannt?
  2. Wie sieht die generelle Regelung bei Ärzten im Notdienst aus? Muss hier eine einmalige Gebühr vergleichbar mit dem Anwohnerparken entrichtet werden oder entbindet dieses Schild grundsätzlich von der Parkgebühr?
  3. Wie kann ggf. der Missbrauch des Notdienstschildes verhindert werden?
  4. Wie häufig wird der o.g. Parkbereich kontrolliert?

 

 

Herr Becker beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

Zu Frage 1.:

Die Situation ist der Verwaltung bekannt.

 

Zu Frage 2.:

Durch Erlass des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 24.03.1975 wird geregelt, dass bestimmten Ärzten zur Ausübung ihrer Tätigkeiten Parkerleichterungen eingeräumt werden sollen.

U.a. kann  Ärzten, die häufiger während der Sprechstunde von ihrer Praxis zur Soforthilfe am Krankenbett in die Wohnung eines Patienten oder zu unaufschiebbaren Eingriffen in Krankenhäusern oder Kliniken abberufen werden entsprechende Parkerleichterungen in unmittelbarer Nähe der Praxis erteilt werden. Auch Ärzten, die in Ausübung ihrer Praxis regelmäßig Kranke besuchen, kann für die Durchführung dringender Besuche in verkehrsreichen Ortsteilen eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Die bisher ausgestellten Genehmigungen berechtigen

a)      an Stellen zu parken, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286 StVO)

b)      an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ (Zeichen 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken.

Für die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung (Parkerleichterung) wird zur Zeit eine Gebühr in Höhe von 70 Euro erhoben. Die Genehmigung wird für die Dauer von 2 Jahren ausgestellt und muss dann wieder neu beantragt werden.

 

Zu Frage 3.:

Ein Missbrauch des Notdienstschildes kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Eine entsprechende Überprüfung, ob die Ärzte tatsächlich Notdienst-Einsätze leisten, kann durch die Verwaltung nicht durchgeführt werden.

 

Zu Frage 4.:

Der Gutenberg-Parkplatz wird fast täglich im Rahmen der normalen Bezirksdienste durch die Verkehrsüberwachung überprüft.