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Ratsinformationssystem

Tagesordnung - des Ausschusses für Beteiligungen und optimierte Regiebetriebe  

Bezeichnung: des Ausschusses für Beteiligungen und optimierte Regiebetriebe
Gremium: Ausschuss für Beteiligungen und optimierte Regiebetriebe
Datum: Do, 26.04.2007 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:24 Anlass: Sitzung
Raum: kleiner Sitzungssaal (Raum 214)
Ort: Rathaus Herne

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Enthält Anlagen
Mündlicher Sachstandsbericht über die Öffnung der Grabkammern    
Ö 2  
Schlosspark Strünkede Pflege- und Entwicklungskonzept
Enthält Anlagen
2007/0194  
Ö 3  
chip GmbH Cooperationsgesellschaft Hochschulen und Industrielle Praxis (chip): Genehmigung der Wahl des Abschlussprüfers und des Wirtschaftsplanes 2007
2007/0235  
Ö 4  
Verschmelzung der Vermögensverwaltungsgesellschaft für Versorgung und Verkehr der Stadt Herne mit der Herner Versorgungs- und Nahverkehrsgesellschaft mbH
Enthält Anlagen
2007/0254  
    VORLAGE
    Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

 

I.    Beschlussfassungen bei der Vermögensverwaltungsgesellschaft für Versorgung
      und Verkehr der Stadt Herne (VVH)

 

      Den Vertretern/innen der Stadt in der nächsten Gesellschafterversammlung der Vermögensverwaltungsgesellschaft für Versorgung und Verkehr der Stadt Herne (VVH) wird die Weisung erteilt:

 

      -  dem Verschmelzungsvertrag zwischen der Herner Versorgungs- und Nahverkehrsge-sellschaft mbH und der Vermögensverwaltungsgesellschaft für Versorgung und Verkehr der Stadt Herne mbH gemäß Anlage 1 zuzustimmen und auf das Recht, den vorstehenden Gesellschafterbeschluss anzufechten, insbesondere gegen die Wirksamkeit Klage zu erheben, ausdrücklich zu verzichten, sowie auf einen Verschmelzungsbericht, soweit er nicht schon aufgrund des Anteilsbesitzes des übernehmenden Rechtsträgers entbehrlich ist, ausdrücklich zu verzichten (§§ 8 Abs. 3 S. 1, 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3, 48 S. 1 Umwandlungsgesetz).

 

      und

 

      -  den geänderten Gesellschaftsvertrag der VVH (siehe Anlage 2, Synopse) zu beschließen.

 

      Für die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der Vermögensgesellschaft für Versorgung und Verkehr der Stadt Herne mbH (VVH) gilt Folgendes:

 

      Hinsichtlich der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte von 99 % an den Gesellschaftsanteilen der VVH werden die vom Rat der Stadt Herne für die Gesellschafterversammlung der VVH gewählten Vertreter/innen sowie der/die vom Oberbürgermeister vorgeschlagene Beamte/in oder Angestellte/r von der Geschäftsführung der Energie- und Wasserversorgung Mittleres Ruhrgebiet GmbH (ewmr) für die Dauer der Wahlperiode des Rates zur ausschließlichen Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der VVH schriftlich bevollmächtigt.

      Dieselben Vertreter/innen, die die 99 % der Gesellschafterrechte von ewmr in der Gesellschafterversammlung der VVH wahrnehmen, nehmen die Gesellschafterrechte für 1 % Anteil am Stammkapital (direkte Beteiligung der Stadt Herne an der VVH) wahr.

      Die Vertreter/innen der Stadt Herne und der ewmr  in der Gesellschafterversammlung der VVH werden für die Dauer ihrer Wahlzeit und im Rahmen der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte für die ewmr und für die Stadt Herne vom Verbot des Selbstkontrahierens gem. § 181 BGB befreit.

 

 

II.   Beschlussfassungen bei der Herner Versorgungs- und Nahverkehrsgesellschaft
      mbH (HVN)

 

      Den Vertretern/innen der Stadt in der nächsten Gesellschafterversammlung der Herner Versorgungs- und Nahverkehrsgesellschaft mbH (HVN) wird die Weisung erteilt:

 

      -  dem Verschmelzungsvertrag zwischen der Herner Versorgungs- und Nahverkehrsge- sellschaft mbH und der Vermögensverwaltungsgesellschaft für Versorgung und Verkehr der Stadt Herne mbH gemäß Anlage 1 zuzustimmen und auf das Recht, den vorstehenden Gesellschafterbeschluss anzufechten, insbesondere gegen die Wirksamkeit Klage zu erheben, ausdrücklich zu verzichten, sowie auf einen Verschmelzungsbericht, soweit er nicht schon aufgrund des Anteilsbesitzes des übernehmenden Rechtsträgers entbehrlich ist, ausdrücklich zu verzichten (§§ 8 Abs. 3 S. 1, 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3, 48 S. 1 Umwandlungsgesetz).

 

 

      Die Gesellschafterversammlung der VVH nimmt diesen Beschluss zur Kenntnis und erhebt keine Einwände.

 

 

III.

Die Verwaltung wird beauftragt, sämtliche mit der Umsetzung des Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Für den Fall, dass sich redaktionelle Änderungen ergeben oder dass sich aufgrund geänderter Rechtslage oder rechtlicher Beanstandungen durch Urkundspersonen, die Genehmigungsbehörde oder das Registergericht Änderungen ergeben, wird die Verwaltung ermächtigt, diese Änderungen vorzunehmen, soweit dadurch der wesentliche Inhalt dieses Ratsbeschlusses nicht beeinträchtigt wird. Die Wirksamkeit der Beschlüsse steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung bzw. Genehmigung der Kommunalaufsicht.

   
    26.04.2007 - Ausschuss für Beteiligungen und optimierte Regiebetriebe
    Ö 4 - geändert beschlossen
   
   
    15.05.2007 - Haupt- und Finanzausschuss
    Ö 6 - beschlossen
    Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

 

dafür:

16

dagegen:

 --

Enthaltung:

 --

 

   
    05.06.2007 - Rat der Stadt
    Ö 16 - beschlossen
    Es wird folgender Beschluss gefasst:

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

 

I.    Beschlussfassungen bei der Vermögensverwaltungsgesellschaft für Versorgung
      und Verkehr der Stadt Herne (VVH)

 

      Den Vertretern/innen der Stadt in der nächsten Gesellschafterversammlung der Vermögensverwaltungsgesellschaft für Versorgung und Verkehr der Stadt Herne (VVH) wird die Weisung erteilt:

 

      -  dem Verschmelzungsvertrag zwischen der Herner Versorgungs- und Nahverkehrsge-sellschaft mbH und der Vermögensverwaltungsgesellschaft für Versorgung und Verkehr der Stadt Herne mbH gemäß Anlage 1 zuzustimmen und auf das Recht, den vorstehenden Gesellschafterbeschluss anzufechten, insbesondere gegen die Wirksamkeit Klage zu erheben, ausdrücklich zu verzichten, sowie auf einen Verschmelzungsbericht, soweit er nicht schon aufgrund des Anteilsbesitzes des übernehmenden Rechtsträgers entbehrlich ist, ausdrücklich zu verzichten (§§ 8 Abs. 3 S. 1, 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3, 48 S. 1 Umwandlungsgesetz).

 

      und

 

      -  den geänderten Gesellschaftsvertrag der VVH (siehe Anlage 2, Synopse) zu beschließen.

 

      Für die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der Vermögensgesellschaft für Versorgung und Verkehr der Stadt Herne mbH (VVH) gilt Folgendes:

 

      Hinsichtlich der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte von 99 % an den Gesellschaftsanteilen der VVH werden die vom Rat der Stadt Herne für die Gesellschafterversammlung der VVH gewählten Vertreter/innen sowie der/die vom Oberbürgermeister vorgeschlagene Beamte/in oder Angestellte/r von der Geschäftsführung der Energie- und Wasserversorgung Mittleres Ruhrgebiet GmbH (ewmr) für die Dauer der Wahlperiode des Rates zur ausschließlichen Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der VVH schriftlich bevollmächtigt.

      Dieselben Vertreter/innen, die die 99 % der Gesellschafterrechte von ewmr in der Gesellschafterversammlung der VVH wahrnehmen, nehmen die Gesellschafterrechte für 1 % Anteil am Stammkapital (direkte Beteiligung der Stadt Herne an der VVH) wahr.

      Die Vertreter/innen der Stadt Herne und der ewmr  in der Gesellschafterversammlung der VVH werden für die Dauer ihrer Wahlzeit und im Rahmen der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte für die ewmr und für die Stadt Herne vom Verbot des Selbstkontrahierens gem. § 181 BGB befreit.

 

 

II.   Beschlussfassungen bei der Herner Versorgungs- und Nahverkehrsgesellschaft
      mbH (HVN)

 

      Den Vertretern/innen der Stadt in der nächsten Gesellschafterversammlung der Herner Versorgungs- und Nahverkehrsgesellschaft mbH (HVN) wird die Weisung erteilt:

 

      -  dem Verschmelzungsvertrag zwischen der Herner Versorgungs- und Nahverkehrsge- sellschaft mbH und der Vermögensverwaltungsgesellschaft für Versorgung und Verkehr der Stadt Herne mbH gemäß Anlage 1 zuzustimmen und auf das Recht, den vorstehenden Gesellschafterbeschluss anzufechten, insbesondere gegen die Wirksamkeit Klage zu erheben, ausdrücklich zu verzichten, sowie auf einen Verschmelzungsbericht, soweit er nicht schon aufgrund des Anteilsbesitzes des übernehmenden Rechtsträgers entbehrlich ist, ausdrücklich zu verzichten (§§ 8 Abs. 3 S. 1, 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3, 48 S. 1 Umwandlungsgesetz).

 

 

      Die Gesellschafterversammlung der VVH nimmt diesen Beschluss zur Kenntnis und erhebt keine Einwände.

 

 

III.

Die Verwaltung wird beauftragt, sämtliche mit der Umsetzung des Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Für den Fall, dass sich redaktionelle Änderungen ergeben oder dass sich aufgrund geänderter Rechtslage oder rechtlicher Beanstandungen durch Urkundspersonen, die Genehmigungsbehörde oder das Registergericht Änderungen ergeben, wird die Verwaltung ermächtigt, diese Änderungen vorzunehmen, soweit dadurch der wesentliche Inhalt dieses Ratsbeschlusses nicht beeinträchtigt wird. Die Wirksamkeit der Beschlüsse steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung bzw. Genehmigung der Kommunalaufsicht.

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

 

dafür:

62

dagegen:

 --

Enthaltung:

 --

 

Ö 5  
Stadtwerke Herne AG, Straßenbahn Herne-Castrop-Rauxel GmbH, Herner Bädergesellschaft mbH: Änderungen Gesellschaftsverträge
Enthält Anlagen
2007/0255  
Ö 6  
Enthält Anlagen
Mitteilungen des Vorsitzenden und der Verwaltung    
Ö 7  
Anfragen der Ausschussmitglieder    
N 1     Gemeinnützige Beschäftigungsgesellschaft Herne mbH (GBH) - Geschäftsführungsangelegenheiten      
N 2     Mitteilungen des Vorsitzenden und der Verwaltung      
N 3     Anfragen der Ausschussmitglieder