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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Zum Schutz der Gewässer müssen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (§ 19g) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so gebaut, betrieben und unterhalten werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht eintreten kann. Um dieses Schutzziel zu erreichen, muss das Gefahrenpotenzial einer Anlage bekannt sein. Dazu müssen die in den Anlagen verwendeten Stoffe, zum Beispiel Chemikalien, auf ihre wassergefährdenden Eigenschaften untersucht und eingestuft werden. Die Einstufung erfolgt nach der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) vom 17. Mai 1999, in Kraft getreten am 1. Juni 1999.

Um Gewässer vor dem unbeabsichtigten Eindringen von Schadstoffen zu schützen, definiert das Wasserhaushaltsgesetz (§ 19g) darüber hinaus, wie bei Transport, Lagerung und Handhabung mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen werden muss. Anlagen müssen danach so gebaut, betrieben und unterhalten werden, dass eine Verunreinigung von Gewässern verhindert wird. Das gilt zum Beispiel für Benzin- oder Heizöltanks, Raffinerien oder chemische Anlagen. Die Auflagen für diese Anlagen richten sich nach drei Wassergefährdungsklassen, nämlich danach, ob die Stoffe schwach wassergefährdend, wassergefährdend oder stark wassergefährdend sind:

  • WGK 1: schwach wassergefährdend
  • WGK 2: wassergefährdend
  • WGK 3: stark wassergefährdend

Die frühere Einstufungsklasse WGK 0 (im allgemeinen nicht wassergefährdend) wird nicht mehr weiter geführt. Mit der aktuellen Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe können aber Stoffe auch als nichtwassergefährdend eingestuft werden. Sie unterliegen in diesem Fall nicht den Anforderungen des § 19g Wasserhaushaltsgesetz.

Das Einstufungsverfahren basiert auf dem europäischen Gefahrstoffrecht, wodurch die Anwendung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe im Vollzug für Betreiber und Behörden gegenüber der früheren Regelung erleichtert wird.

Weiterführende Informationen erhalten Sie beim Umweltbundesamt.

Diplom-Ingenieur Peter Koch
Telefon: 0 23 23 / 16 - 27 47
Telefax: 0 23 23 / 16 - 12 33 92 21
E-Mail: peter.koch@herne.de

Stadt Herne
Fachbereich Umwelt und Stadtplanung
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44652 Herne
Service-Hotline: 0 23 23 / 16 - 16 18
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2018-02-12