Cookie-Einstellungen
herne.de setzt sogenannte essentielle Cookies ein. Diese Cookies sind für das Bereitstellen der Internetseite, ihrer Funktionen wie der Suche und individuellen Einstellungsmöglichkeiten technisch notwendig und können nicht abgewählt werden.
Darüber hinaus können Sie individuell einstellen, welche Cookies Sie bei der Nutzung von externen Webdiensten auf den Seiten von herne.de zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei Aktivierung Daten, zum Beispiel Ihre IP-Adresse, an den jeweiligen Anbieter übertragen werden können.
herne.de setzt zur Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit das Webanalysetool eTracker in einer cookie-freien Variante ein. Mit Ihrer Zustimmung zum Setzen von eTracker-Cookies können Sie helfen, die Analyse weiter zu verfeinern. Eine Möglichkeit das Tracking vollständig zu unterbinden finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
eTracker:
Readspeaker:
Youtube:
Google Translate:

Abwassereinleitung

Direkt- und Indirekteinleitung

Nach allgemeiner Definition handelt es sich bei jeder Einleitung des Abwassers direkt in ein Gewässer um eine Direkteinleitung. Wird das Abwasser dagegen in die öffentliche Kanalisation eingeleitet, liegt eine Indirekteinleitung vor. Letzteres trifft für einen großen Teil des in Herne anfallenden gewerblichen und industriellen Abwassers zu. Zusammen mit häuslichem Abwasser wird es vor Einleitung in den Rhein in der Emschermündungskläranlage gereinigt.

Hinweis:

Wer Abwasser mit gefährlichen Stoffen einleitet, ohne die erforderlichen Genehmigungen einzuholen, handelt ordnungswidrig. Bei Unklarheiten, ob eine Genehmigungspflicht besteht, empfiehlt sich daher ein Anruf bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Herne.

Gefährliche Stoffe im Abwasser

Zu den gefährlichen Stoffen zählen zum Beispiel gelöste Schwermetalle, Mineralöle oder Halogenverbindungen. Diese Schadstoffe werden in der öffentlichen Kläranlage nicht ausreichend aus dem Abwasser entfernt. Abwasser mit gefährlichen Stoffen kann deshalb zu Schädigungen der oberirdischen Gewässer führen. Darüber hinaus können diese Stoffe den biologischen Reinigungsprozess in der Kläranlage beeinträchtigen, sich im Klärschlamm anreichern und dadurch weitere Verunreinigungen bewirken.

Rechtliche Grundlagen

Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (Paragraph 7a WHG) darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Diese Regelung bildet die Grundlage für die Abwasserverordnung des Bundes, in der die konkreten Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer festgelegt sind. Die Länder haben entsprechende Anforderungen auch für Einleitungen in eine öffentliche Abwasseranlage (Kanalisation) festgelegt. Das Land NRW hat mit dem Landeswassergesetz (Paragraph 59) die Rahmengesetzgebung des Bundes in Landesrecht umgesetzt.

Branchenspezifisches Abwasser

Die Abwasserzusammensetzung ist oft für bestimmte Branchen spezifisch. Daher wurden so genannte Herkunftsbereiche für Abwasser mit gefährlichen Stoffen definiert. Für diese Herkunftsbereiche wurde der Stand der Technik, nach dem eine Reinigung der Abwässer zu erfolgen hat, festgeschrieben. Diese Anforderungskataloge wurden bundesweit nach und nach erarbeitet und bilden die derzeit knapp 60 Anhänge zur Abwasserverordnung. Der Vorteil des branchenweisen Vorgehens liegt darin, dass die Abwassereinleitung eines Betriebes ganzheitlich beurteilt werden kann und so Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen optimiert werden können.

Wer braucht eine Indirekteinleitergenehmigung?

Die einzelnen Herkunftsbereiche, in denen Abwasser mit gefährlichen Stoffen anfallen kann, sind in der Abwasserverordnung genannt. In Herne gehören von der Anzahl her Abwässer von Autowaschanlagen, Druckereien, Zahnarztpraxen, Chemischen Reinigungen und metallverarbeitenden Betrieben zu den wichtigsten genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen. Private Haushalte und alle Indirekteinleiter, bei denen ausschließlich häusliches oder ungefährliches Abwasser anfällt, unterliegen nicht dieser Genehmigungspflicht, müssen jedoch die Entwässerungssatzung der Stadt Herne beachten.

Was ist, wenn meine Branche nicht in den Anhängen der Abwasserverordnung auftaucht?

Die Herkunftsbereiche in den Anhängen werden in Zukunft noch erweitet. Für die Einleitung von Abwasser aus momentan noch nicht in der Abwasserverordnung enthaltenen Herkunftsbereichen ist in der Regel keine Erlaubnis erforderlich. Im Zweifelsfall wenden Sie sich einfach direkt an uns.

Welche Anforderungen müssen die Indirekteinleiter einhalten?

An die Indirekteinleiter werden teilweise detaillierte Anforderungen zur Vermeidung kritischer Stoffe in der Produktion, zur Anwendung umweltfreundlicher Verfahren, zum sparsamen Umgang mit Wasser und zur Behandlung des Abwassers in speziellen genehmigungspflichtigen Reinigungsanlagen gestellt. Das in den Abwasserkanal eingeleitete Abwasser muss bestimmte Grenzwerte unterschreiten. Dies wird durch regelmäßige Analysen und Prüfungen der Anlagen überwacht.

Welche Abwasservorbehandlungsanlagen sind genehmigungspflichtig?

Abwasserbehandlungsanlagen, die der Bauart nach zugelassen sind, sind genehmigungsfrei. Alle anderen Abwasserbehandlungsanlagen müssen von der Unteren Wasserbehörde genehmigt werden (Paragraph 58 Landeswassergesetz NRW). Unter diese Genehmigungspflicht fallen zum Beispiel Neutralisations-, Emulsionsspalt-, Ultrafiltrations-, Adsorbtions- und Flockulierungsanlagen, um nur einige zu nennen.

Aufgrund der strengen Umweltgesetzgebung und vieler freiwilliger technischer Maßnahmen in der Wirtschaft wurden in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte in der Behandlung und Vermeidung industriellen Abwassers gemacht. Die überall feststellbare Verbesserung der Wasserqualität der Flüsse, Bäche und Seen ist Beweis dafür.

Diplom-Ingenieur Georg Klee
Telefon: 0 23 23 / 16 - 28 78
Telefax: 0 23 23 / 16 - 12 33 92 21
E-Mail: georg.klee@herne.de

Stadt Herne
Fachbereich Umwelt und Stadtplanung
Langekampstraße 36
44652 Herne
Service-Hotline: 0 23 23 / 16 - 16 18
Telefax: 0 23 23 / 16 - 12 33 92 53
E-Mail: fb-umweltundstadtplanung@herne.de

2024-01-25