Cookie-Einstellungen
herne.de setzt sogenannte essentielle Cookies ein. Diese Cookies sind für das Bereitstellen der Internetseite, ihrer Funktionen wie der Suche und individuellen Einstellungsmöglichkeiten technisch notwendig und können nicht abgewählt werden.
Darüber hinaus können Sie individuell einstellen, welche Cookies Sie bei der Nutzung von externen Webdiensten auf den Seiten von herne.de zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei Aktivierung Daten, zum Beispiel Ihre IP-Adresse, an den jeweiligen Anbieter übertragen werden können.
herne.de setzt zur Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit das Webanalysetool eTracker in einer cookie-freien Variante ein. Mit Ihrer Zustimmung zum Setzen von eTracker-Cookies können Sie helfen, die Analyse weiter zu verfeinern. Eine Möglichkeit das Tracking vollständig zu unterbinden finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
eTracker:
Readspeaker:
Youtube:
Google Translate:

Anzeige- und Erlaubnispflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§ 53 KrWG)

Bei nicht gefährlichen Abfällen gilt eine generelle Pflicht zur Anzeige der Tätigkeit als Sammler und Beförderer, aber auch als Händler und Makler von Abfällen. Unter die Anzeigepflicht fallen auch Entsorgungsfachbetriebe und Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen im Rahmen freiwilliger, gesetzlich oder per Verordnung geregelter Rücknahme- und Rückgabesysteme (zum Beispiel Altbatterien, Elektroaltgeräte).

Befreit von der Anzeigepflicht sind lediglich Betriebe, die über eine Erlaubnis nach § 54 KrWG verfügen. Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde ist zuständig für die Entgegennahme der Anzeigen für Firmen, die ihren Sitz in der Stadt Herne haben.

Seit dem 1. Juni 2014 sind auch Unternehmen, bei denen im Rahmen ihrer Dienstleistung Abfälle anfallen und transportiert werden (beispielsweise Handwerksbetriebe, die ihre Abfälle zum Betriebsgelände mitnehmen oder selbst zu einer Entsorgungsanlage fahren) anzeigepflichtig. Die Anzeigepflicht gilt jedoch nur für wirtschaftliche Unternehmen, die mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche oder 2 Tonnen gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr befördern.

Die Anzeige kann elektronisch (empfohlen) bei der www.zks-abfall.de oder mit dem Formblatt "Anzeige nach § 53 KrWG" (im PDF-Format, 97 kByte) erfolgen.

Der Eingang der Anzeige wird durch uns bestätigt. Die Eingangsbestätigung sollte bei Transporten zumindest in Kopie im Fahrzeug mitgeführt werden.

Merkblatt zur Anzeigepflicht nach § 53 KrWG (im PDF-Format, 20 kByte)

Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG)

Bei gefährlichen Abfällen gilt für Sammler, Beförderer, Händler und Makler eine Pflicht zur behördlichen Erlaubnis (bisher: Transportgenehmigung). Die bisher erteilten Transportgenehmigungen gelten (gegebenenfalls bis zur Beendigung ihrer Befristung) fort. Entsorgungsfachbetriebe sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.

Die Anzeige kann elektronisch bei der www.zks-abfall.de oder mit dem Formular zur Anzeige nach § 54 KrWG erfolgen.

Fach- und Sachkunde für die Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen. Hier finden Sie Institutionen, die Lehrgänge zum Erwerb der Fach- und Sachkunde anbieten .

Kennzeichnung der Fahrzeuge mit dem A-Schild (§ 55 KrWG)

Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie gefährliche oder ungefährliche Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit A-Schildern zu versehen. Nicht gemeint sind dabei die Fahrzeuge der Unternehmen, bei denen im Rahmen ihrer eigentlichen Tätigkeit Abfälle anfallen und transportiert werden (zum Beispiel Handwerksbetriebe wie Dachdecker, Maler und so weiter).

Anzeigepflicht für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Abfällen (§ 18 KrWG)

Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Abfällen, die in der Stadt Herne durchgeführt werden sollen, sind seit dem 1. Juni 2012 spätestens 3 Monate vor ihrem Beginn der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde anzuzeigen.

Die Anzeige muss immer folgende Angaben (Grunddaten) enthalten:

  1. Name, Anschrift, Kontaktdaten und verantwortliche Person(en) der Firma
  2. Datum und Registernummer der Gewerbeanmeldung / Handelsregisterauszug
  3. falls zertifiziert (Tätigkeit Einsammeln) : Datum und Aktenzeichen der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb

Für gewerbliche Sammlungen sind mit der Anzeige folgende Unterlagen einzureichen (§ 18 Absatz 2 KrwG):

  • Angaben über Größe und Organisation des sammelnden Unternehmens,
  • Angaben über Art, Ausmaß und Dauer (insbesondere maximaler Umfang und minimale Dauer) der Sammlung,
  • Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
  • Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapazität,
  • Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege (nach Nummer 4) gewährleistet wird.

Zur Anzeige können Sie das Formular zur Anzeige gewerblicher Sammlungen (im PDF-Format-Format, 61 kByte) verwenden.

Für gemeinnützige Sammlungen sind mit der Anzeige folgende Unterlagen einzureichen (§18 Absatz 3 KrwG):

  • Angaben über die Art und Größe des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls eines Dritten, der ehrenamtlich mit der Sammlung beauftragt wird,
  • Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.

Zur Anzeige können Sie das Formular zur Anzeige gemeinnütziger Sammlungen (im PDF-Format-Format, 58 kByte) verwenden.

Wenn gemeinnützige Institutionen einen gewerblichen Sammler beauftragen, müssen die Unterlagen wie bei der gewerblichen Sammlung eingereicht werden.

Philipp Große-Venhaus
Telefon: 0 23 23 / 16 - 28 86
E-Mail: abfallwirtschaft@herne.de

Danny Rösner
Telefon: 0 23 23 / 16 - 23 13
E-Mail: abfallwirtschaft@herne.de

Stadt Herne
Fachbereich Umwelt und Stadtplanung
Untere Abfallwirtschaftsbehörde
Langekampstraße 36
44652 Herne
Service-Hotline: 0 23 23 / 16 - 16 18
Telefax: 0 23 23 / 16 - 12 33 92 53
E-Mail: fb-umweltundstadtplanung@herne.de

2023-01-26