Am 1. Januar 2002 trat die Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses (AVV) in Kraft.
Sie setzt wesentliche Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft in nationales Recht um: So wurden der bisherige Europäische Abfallkatalog (EAK) und die Liste der gefährlichen Abfälle (HWL) im neuen Europäischen Abfallverzeichnis zusammengeführt. Das Verzeichnis stellt eine einheitliche Grundlage für die Bezeichnung von Abfällen innerhalb der Europäischen Union dar.
Es gilt für alle Abfälle, egal, ob sie zur Beseitigung oder Verwertung bestimmt sind. Die Aufnahme eines Stoffes in das Verzeichnis bedeutet aber nicht, dass es sich bei diesem Stoff immer um Abfall handelt. Der Eintrag ist nur dann von Belang, wenn die Definition von Abfall zutrifft (im Sinne des Abfallrechts alle beweglichen Gegenstände, deren sich der Besitzer des Gegenstandes entledigt, entledigen will oder entledigen muss).
Das Europäische Abfallverzeichnis umfasst
von denen 408 als gefährlich deklariert wurden.
Zu jeder Abfallart im Verzeichnis gehört ein sechsstelliger Abfallschlüssel. Dabei bedeuten die ersten zwei Ziffern des Abfallschlüssels die Kapitelnummer, gefolgt von der zweistelligen Ziffer der Gruppe, und den letzten beiden Ziffern, die dann die Abfallart bestimmen. Die gefährlichen Abfälle sind durch ein * gekennzeichnet.
Ein Beispiel:
Abfallschlüssel | Abfallbezeichnung | |
Kapitel | 15 | Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (anders nicht genannt) |
Gruppe | 15 01 | Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) |
Abfallart | 15 01 06 | gemischte Verpackungen |
Das Europäische Abfallverzeichnis ist (bis auf einige Ausnahmen) herkunftsbezogen aufgebaut (Kapitel 01 bis 12 und 17 bis 20).
Die Kapitel 13, 14, und 15 sind nach stofflichen Gesichtspunkten geordnet. Kapitel 16 ist eine Auffangposition für Abfälle, die sich weder branchenbezogen noch stofflich in das Abfallverzeichnis einordnen lassen.
Der herkunftsbezogene Aufbau führt zwangsläufig dazu, dass gleichartige Abfälle mehrfach im Abfallverzeichnis aufgelistet sind, wenn sie aus verschiedenen Wirtschaftszweigen stammen. Von daher dürfen die einzelnen Abfallschlüssel im Verzeichnis nicht unabhängig von den jeweiligen Überschriften der einzelnen Kapitel beziehungsweise Gruppen betrachtet werden. Innerhalb einer Gruppe ist immer die speziellere Abfallbezeichnung vor der allgemeinen zu wählen.
In vielen Gruppen findet man sogenannte Auffangpositionen. Dies sind Abfallschlüssel benannt als "Abfälle anderweitig nicht genannt (Abfälle a. n. g.)". Die "Abfälle a. n. g." stehen am Ende einer Gruppe und sind in den letzten beiden Stellen des Schlüssels mit der Zahl 99 versehen (####99). Diese Auffangpositionen sind notwendig, da aufgrund der Herkunftsbezogenheit des Europäischen Abfallverzeichnisses die Möglichkeit besteht, dass bestimmte Abfallarten eines Wirtschaftszweiges im Verzeichnis nicht explizit aufgeführt sind.
Das Europäische Abfallverzeichnis enthält im Anhang eine verbindliche Vorgabe zur Bestimmung der Abfallarten. Grundsätzlich gilt, die Zuordnung von Abfällen zu ihrer Abfallart und einem Abfallschlüssel obliegt dem Erzeuger, Besitzer, Makler, Einsammler und Entsorger. Die Behörden haben diese Zuordnung im Rahmen ihrer Aufgaben beziehungsweise Zuständigkeit zu überprüfen. Die Zuordnungsvorschrift lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Im Europäischen Recht sind "gefährliche Stoffe" über die Richtlinie 67/548/EWG definiert. Diese Richtlinie stellt praktisch die Gefahrstoffliste der Europäischen Union dar. Ein Stoff der dort als gefährlich definiert wurde, gilt im EU-Recht als gefährlich. Sind diese als gefährlich eingestuften Stoffe in relevanten Mengen in Abfällen enthalten, gelten diese als gefährlich. Im Europäische Abfallverzeichnis sind gefährliche Abfälle mit einem * versehen.
Danny Rösner
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