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Finanzielle Unterstützung



Menschen mit Behinderungen haben in Deutschland Anspruch auf Leistungen, die dazu beitragen sollen, den Betroffenen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Nachfolgend sind einige Bereiche näher erläuert.

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

´Anspruch auf Eingliederungshilfe haben unter bestimmten Voraussetzungen Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.

Rechtliche Grundlagen:

Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) §§ 53–60
Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX)

Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ist eine spezielle Hilfe im Leistungskatalog der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII). Sie sieht Eingliederungshilfe- Leistungen verschiedener Art vor. Leistungen der Eingliederungshilfe sind im § 54 SGB XII genannt.
Neben den Leistungen nach den §§ 26 SGB IX ( Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) , § 33 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben), § 41 SGB IX und § 55 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) können insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, Hilfe zur schulischen Ausbildung, Hilfe für einen angemessenen Beruf, Hilfe zur Ausbildung etc. nach § 54 SGB XII gewährt werden. Die Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist eine nachrangige Leistung. Sie wird nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern (z.B. Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit oder Rentenversicherungsträger) bestehen. Leistungen nach dem SGB XII sind in der Regel abhängig vom Einkommen und Vermögen. Auch bei der Eingliederungshilfe wird daher geprüft, ob Einkommen und Vermögen eingesetzt werden müssen. Ausnahmen hiervon gibt es jedoch zum Beispiel bei der Frühförderung oder der Schulassistenz, die grundsätzlich einkommens- und vermögensunabhängig gezahlt werden können.

Weitere Informationen zur Eingliederungshilfe erhalten Sie auch beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)

Nähere Auskünfte erhalten Sie auch beim Fachbereich Soziales.

Hauptstraße 241
44649 Herne
Eingliederungshilfe
Telefon: 0 23 23 / 16 33 12 und 0 23 23 / 16 31 94 und 0 23 23 / 16 16 50

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden gem. Kapitel 4 des SGB XII als Teil der Sozialhilfe gewährt. Die Leistungen sichern den notwendigen Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen. Leistungsberechtigt sind Menschen, die entweder die jeweilige Altersgrenze (65. bis 67. Lebensjahr) erreicht haben, oder, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Ob eine dauerhafte Erwerbsminderung vorliegt, wird auf Veranlassung der Träger der Grundsicherung nach dem SGB II oder SGB XII von den Rentenversicherungsträgern geprüft. Diese Entscheidung ist nicht vom tatsächlichen Bezug einer Rente oder einem bestehenden Rentenanspruch abhängig. Grundsicherung wird unter Anrechnung des eigenen Einkommens in Höhe der Differenz zum notwendigen Lebensunterhalt gezahlt, wenn und soweit kein verwertbares Vermögen vorhanden ist.

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der

Stadtverwaltung Herne
Fachbereich Soziales Abt. 41/2
Hauptstr. 241, 44649 Herne
Telefon: 0 23 23/ 16 16 50

An jedem Freitag stehen dem Steuerbürger bei Call NRW ( http://www.callnrw.de ) unter der Telefonnummer: 01 80 / 3 10 02 10 von 9 bis 14 Uhr im „Steuerspezial“ Experten der Finanzverwaltung für steuerliche Auskünfte - auch für behinderungsbedingte Steuervergünstigungen – zur Verfügung.

Viele nützliche Informationen zu Steuervergünstigungen finden Sie auch auf https://www.finanzverwaltung.nrw.de

Blinde (Merkzeichen Bl im Schwerbehindertenausweis), Hilflose (Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis) und außergewöhnlich Gehbehinderte (Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis) sind als Halter eines Kraftfahrzeuges von der KFZ-Steuer befreit. Zusätzlich haben sie Anspruch auf Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr.


Erheblich Gehbehinderte (Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis) und Gehörlose (Merkzeichen Gl im Schwerbehindertenausweis) können zwischen der Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr und einer um 50 % ermäßigtenKFZ-Steuer wählen. Für die Steuerermäßigung stellt das Versorgungsamt das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis ohne Wertmarke aus, das zusammen mit dem Fahrzeugschein dem Finanzamt vorgelegt werden muss. Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist mit Benutzungsbeschränkungen verbunden. Das Auto darf nur dann von anderen gefahren werden, wenn diese den behinderten Menschen fahren oder für seine Haushaltsführung unterwegs sind. Die Steuerbefreiung und die Steuerermäßigung stehen den behinderten Menschen nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag zu.

Hinweise auf Steuererleichterungen enthält auch die Broschüre „Steuertipps für behinderte Mitbürger “, die beim Finanzministerium NRW, 40190 Düsseldorf, und bei allen Finanzämtern erhältlich ist.

Info:
Finanzamt Herne
Bebelstraße 25
44623 Herne
Telefon: 0 23 23 / 598-0,
Telefax: 08 00 / 1 00 92 67 53 25
Öffnungszeiten: Service- und Informationsstelle:
Montag, Dienstag, Freitag 8 bis 12 Uhr, Donnerstag 7 bis 17 Uhr
Weitere Sprechzeiten nach Vereinbarung.

Definitionen Blindheit / Sehbehinderung

  • Hier die Definitionen nach deutschem Recht: Ein Mensch ist sehbehindert, wenn er auf dem besser sehenden Auge selbst mit Brille oder Kontaktlinsen nicht mehr als 30 % von dem sieht, was ein Mensch mit normaler Sehkraft erkennt. (Sehrest ≤ 30 %)
  • Ein Mensch ist hochgradig sehbehindert, wenn er auf dem besser sehenden Auge selbst mit Brille oder Kontaktlinsen nicht mehr als 5 % von dem sieht, was ein Mensch mit normaler Sehkraft erkennt. (Sehrest ≤ 5 %)
  • Ein Mensch ist blind, wenn er auf dem besser sehenden Auge selbst mit Brille oder Kontaktlinsen nicht mehr als 2 % von dem sieht, was ein Mensch mit normaler Sehkraft erkennt. (Sehrest ≤ 2 %)

Blinde Menschen (Merkzeichen „BI") erhalten unabhängig von ihrer Einkommenssituation Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG). Die Höhe des Blindengeldes bestimmt sich nach den Vorschriften über die Blindenhilfe gemäß § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Blinde Erwachsene unter 60 Jahren erhalten seit dem 1. Juli 2018 in NRW ein Landesblindengeld in Höhe von monatlich 717,07 Euro, Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von 359,15 Euro. Diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Blinde Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Blindengeld in Höhe von 473 Euro.

Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und·zusätzlich ein gekürztes Blindengeld.

Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:

  • Bei Pflegegrad 2: 546,43 Euro
  • Bei den Pflegegraden 3 bis 5: 559,02 Euro

Bei Bewohnern stationärer Einrichtungen (zum Beispiel Pflege­ oder Behindertenwohnheim) wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger. getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt mindestens 358,54 Euro monatlich.

Die Leistung wird nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL):

Behindertenhilfe
Warendorfer Str. 26–28
48145 Münster
Telefon: 02 51/ 59 10
http://www.lwl.org/

Die notwendigen Formulare erhalten Sie unter http://www.lwl.org oder bei:
Stadt Herne – Fachbereich Soziales
Wanner Einkaufszentrum (WEZ)
Hauptstraße 241
44649 Herne

Bärbel Schulte
Telefon 0 23 23 / 16 - 35 19
E-Mail baerbel.schulte@herne.de

Kerstin Vogel
Telefon 0 23 25 / 16 - 35 92
E-Mail kerstin.vogel@herne.de

Telefax 0 23 23 / 16 - 12 33 33 96

Blindenhilfe wird abhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Da die Grenzen für Einkommen und Vermögen vergleichsweise hoch sind (z. B. selbst genutztes, angemessenes Wohneigentum wird nicht berücksichtigt), haben viele Blinde einen Anspruch auf Blindenhilfe.

Die Leistung wird nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL):

Behindertenhilfe
Warendorfer Str. 26–28
48145 Münster
Telefon: 02 51/ 59 10
http://www.lwl.org/

Die notwendigen Formulare erhalten Sie unter http://www.lwl.org oder bei:
Stadt Herne – Fachbereich Soziales
Wanner Einkaufszentrum (WEZ)
Hauptstraße 241
44649 Herne

Bärbel Schulte
Telefon 0 23 23 / 16 - 35 19
E-Mail baerbel.schulte@herne.de

Kerstin Vogel
Telefon 0 23 25 / 16 - 35 92
E-Mail kerstin.vogel@herne.de

Telefax 0 23 23 / 16 - 12 33 33 96

Hochgradig Sehbehinderte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen unabhängig von ihrer Einkommenssituation eine Hilfe von 77 Euro monatlich. Hochgradig sehbehindert sind Personen, die sich zwar in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe noch zurechtfinden, deren Sehvermögen aber für eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, vor allem für einen angemessenen Platz im Arbeitsleben, nicht ausreicht.Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn das bessere Auge mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/20 oder krankhafte Veränderungen aufweist, die das Sehvermögen in entsprechendem Maße einschränken.Vorausgesetzt wird, dass die Personen keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten. Für den Antrag benötigen Sie eine augenärztliche Bescheinigung.

Die Leistung wird nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL):

Behindertenhilfe
Warendorfer Str. 26–28
48145 Münster
Telefon: 02 51/ 59 10
http://www.lwl.org/

Die notwendigen Formulare erhalten Sie unter http://www.lwl.org oder bei:
Stadt Herne – Fachbereich Soziales
Wanner Einkaufszentrum (WEZ)
Hauptstraße 241
44649 Herne

Bärbel Schulte
Telefon 0 23 23 / 16 - 35 19
E-Mail baerbel.schulte@herne.de

Kerstin Vogel
Telefon 0 23 25 / 16 - 35 92
E-Mail kerstin.vogel@herne.de

Telefax 0 23 23 / 16 - 12 33 33 96

Gehörlose in NRW erhalten nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen unabhängig von ihrer Einkommenssituation eine Hilfe von 77 Euro monatlich. Gehörlos sind Personen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Vorausgesetzt wird, dass die Personen keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten.

Die notwendigen Formulare erhalten Sie unter http://www.lwl.org oder bei:
Stadt Herne – Fachbereich Soziales
Wanner Einkaufszentrum (WEZ)
Hauptstraße 241
44649 Herne

Bärbel Schulte
Telefon 0 23 23 / 16 - 35 19
E-Mail baerbel.schulte@herne.de

Kerstin Vogel
Telefon 0 23 25 / 16 - 35 92
E-Mail kerstin.vogel@herne.de

Telefax 0 23 23 / 16 - 12 33 33 96

Wohngeld wird auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt wird. Die Höhe des Wohngeldes hängt ab vom Haushaltseinkommen, von der Zahl der zum Haushalt rechnenden Haushaltsmitglieder und von der monatlichen Miete. Das Wohngeldgesetz sieht für schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von 100 oder für häuslich pflegebedürftige schwerbehinderte Menschen i. S. d. § 14 SGB XI mit einem GdB von mindestens 80 einen Freibetrag von 1.500 Euro im Jahr vor. Häuslich pflegebedürftige schwerbehinderte Menschen i. S. d. § 14 SGB XI mit einem GdB von unter 80 können einen Freibetrag von 1.200 Euro im Jahr in Anspruch nehmen.Bei Eigentumswohnungen und Eigenheimen tritt die monatliche Belastung anstelle der Miete.

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der

Stadtverwaltung Herne
Fachbereich Soziales
Abt. 41/4 – Wohngeld –
Frau Kuchendorf
Hauptstr. 241, 44649 Herne
Telefon: 0 23 23/ 16 34 14

Ab dem 1. Januar 2013 wurde die bisherige geräteabhängige Rundfunkgebühr durch einen geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag ersetzt. Das bedeutet, dass für jede Wohnung, unabhängig davon, ob Radios, Fernseher oder Computer vorhanden sind, der Rundfunkbeitrag zu zahlen ist. Neu ist, dass sich nun auch Menschen mit Behinderungen, die einen RF-Vermerk in ihrem Ausweis haben, mit einem reduzierten monatlichen Beitrag in Höhe von 5,83 Euro (Stand: 1.04.2015) an der Rundfunkfinanzierung beteiligen.

Auskünfte zur Gebührenbefreiung /-ermäßigung erhalten Sie auch über die Homepage des Beitragsservices von ARD ZDF Deutschlandradio: http://www.rundfunkbeitrag.de

Antragsformulare erhalten Sie im Internet unter https://www.rundfunkbeitrag.de/formulare oder bei der

Stadt Herne – Fachbereich Bürgerdienste
Friedrich-Ebert-Platz 5, 44623 Herne
Telefon: 0 23 23/ 16 22 26

oder

Rathausstraße 6, 44649 Herne
Telefon: 0 23 23/ 16 30 76
E-Mail: einwohneramt@herne.de

Den Sozialtarif erhalten Privatkundinnen und Privatkunden mit einem Festnetz-Anschluss oder in ihrem Haushalt lebende Angehörige, wenn diese

• durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (früher GEZ) von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind beziehungsweise eine Ermäßigung auf den Rundfunkbeitrag erhalten oder

•Ausbildungsförderung auf Grund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erhalten oder

• blind, gehörlos oder sprachbehindert mit einem Grad der Behinderung gemäß deutschem Schwerbehindertenrecht von mindestens 90 % sind.

Nähere Informationen über die Höhe der freiwilligen sozialen Vergünstigung, die Anschlussarten, für die der Sozialtarif gilt, und Antragsformulare gibt es bei der Telekom oder auf der Homepage der Telekom: https://www.telekom.de

Kontakt:

Telefon: 0800 3301000 (Kundenservice)
0800 3303000 (Beratung und Bestellung)

2021-07-19